Satzung des Vereins
Unabhängiger- Sport- Club Münster e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen „Unabhängiger- Sport- Club Münster e.V.“, im Folgenden mit „USC“ abgekürzt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
- Der Verein ist unter der Nummer 2127 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
§ 2 Zweck, Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Volleyballsports im Jugend- und Erwachsenenbereich, sowie im Leistungs- und im Breitensport mit allen damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben und die Pflege und Förderung der Jugendarbeit. Der Verein nimmt mit seinen Mannschaften an den Spielrunden und Wettbewerben der für den Volleyballspielbetrieb zuständigen Verbände teil.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vereins, die ehrenamtlich tätig werden, haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB in Hinblick auf die insoweit in Abstimmung mit dem Verein notwendigen getätigten Aufwendungen. Näheres regelt die Finanzordnung. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
- Der Verein ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle einzurichten und haupt- oder nebenamtlich beschäftigte Kräfte (z.B. eine/n Geschäftsführer/in) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein kann sich an Gesellschaften beteiligen, deren Zwecke die Unterhaltung einer Volleyballmannschaft und/oder sportbezogene Vermarktung sind, soweit sichergestellt ist, dass durch diese Beteiligung die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht berührt wird.
- Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
- Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Volleyball-Verbandes e.V. (WVV), im Stadtsportbund Münster e.V. und im Verein zur Förderung des Leistungssports in Münster e.V.. Der Verein ist der Satzung und den Ordnungen des Westdeutschen Volleyball-Verbandes e.V. unterworfen.
- Der Verein erwirbt mit der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der 1. oder 2. Bundesliga die ordentliche Mitgliedschaft im Verband „Volleyball Bundesliga e.V. (VBL)“.
§ 4 Rechtsgrundlagen
- Die Satzung und Vereinsordnungen sowie Beschlüsse, die die dafür zuständigen Organe des Vereins erlassen, sind für die Mitglieder bindend.
- Alle Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
- Jedes Mitglied kann die Vereinsordnungen bei der Geschäftsstelle des Vereins anfordern.
- Folgende Vereinsordnungen sind erlassen worden:
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Jugendordnung
- Beiratsordnung
- Wirtschaftsratsordnung
- Ehrungsordnung
Eine Vereinsordnung oder ein Beschluss dürfen nicht gegen die Satzung verstoßen.
Die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung, der Beiratsordnung sowie der Wirtschaftsratsordnung obliegen dem Vorstand.
§ 5 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
- Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften oder Körperschaften werden, die den Zweck des Vereins ideell und materiell uneigennützig fördern.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist der Aufnahmeantrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
- Wird der Aufnahmeauftrag abgelehnt, ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
- Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des 1. fälligen Beitrags wird die Mitgliedschaft wirksam.
- Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um die Belange des Vereins bzw. um den Volleyballsport verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Eine vorangegangene Mitgliedschaft im Verein ist hierfür nicht Voraussetzung. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Für die Aufnahme ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder. Eine Beitragszahlung entfällt. Eine Ehrenmitgliedschaft wird nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Annahme der Ehrenmitgliedschaft wirksam.
- Ehemalige Präsidentinnen oder Präsidenten bzw. Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten des Vereins können zu Ehrenpräsidentinnen bzw. Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Bestimmungen zur Ehrenmitgliedschaft geltend entsprechend.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Sinne des § 5 erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein sowie bei natürlichen Personen durch Tod und bei juristischen Personen, Gesellschaften und Körperschaften mit deren Auflösung.
- Der Austritt ist nur bis zum 30.06. eines Jahres möglich. Der Austritt muss spätestens bis zum 15.05. eines Jahres durch eigeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung der Geschäftsstelle erklärt werden.
- Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Auf Ausschluss kann erkannt werden,
- wenn ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Beitragsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
- wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung, Ordnungen, Beschlüsse des Vorstandes oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder die Mitgliedschaft eines Mitgliedes wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar erscheint.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschluss besteht nicht.
- Beitragsrückstände und im Eigentum des Vereins stehende Gegenstände sind im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einzuziehen. Nach Kündigung der Mitgliedschaft ist die Freigabe für einen anderen Verein von der Erfüllung aller Verpflichtungen (Rückgabe von Vereinseigentum, Zahlung aller Mitgliedsbeiträge) abhängig zu machen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
- Die Rechte der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung und den Vereinsordnungen. Alle ordentlichen Mitglieder sind nach der Maßgabe dieser Regelungen berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
- Stimmberechtigt sind alle volljährigen ordentlichen Mitglieder. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, Anträge an die Mitgliedsversammlung zu richten. §10, Abs. 2h ist zu beachten. Alle volljährigen ordentlichen Mitglieder sind wählbar.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind gehalten, sich für die Förderung des Vereins einzusetzen. Dazu gehört auch, nach besten Kräften in der Selbstverwaltung des Vereins mitzuwirken.
- Die Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung und den Vereinso
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag und die Gebühren nach Maßgabe der Finanzordnung fristgemäß zu zahlen.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Jugendtag;
- der Vorstand
- der Jugendausschuss
- der Wirtschaftsrat
- der Beirat
Beirat und Wirtschaftsrat sind nicht zwingend zu bestellen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle volljährigen ordentlichen Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
- Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Kassenprüfer/-innen und nach Aussprache über das vergangene Geschäftsjahr;
- Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der/des Vorsitzenden des Jugendausschusses und der Beisitzer/Beisitzerinnen;
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;
- Wahl der Kassenprüfer/-innen;
- Bestätigung der/des auf dem Jugendtag gewählten Vorsitzenden des Jugendausschusses;
- Änderung der Satzung;
- Verabschiedung und Änderung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen;
- Angelegenheiten, die ein Organ oder die Mitglieder der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt haben, soweit diese nicht bereits in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen;
- die Festlegung der finanziellen Leistungen der Mitglieder;
- die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidentinnen und Ehrenpräsidenten;
- die Auflösung des Vereins.
- Entgegennahme und Diskussion des Tätigkeitsberichts des Vorstands
- Alle Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung muss im 3. Quartal eines Kalenderjahres stattfinden.
- Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Einladungen 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Post unter der letzten, dem Verein bekannten Mitgliederanschrift, aufgegeben worden oder per E-Mail an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse versandt worden sind.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich per Post oder per E-Mail mit Begründung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten. Bei Verhinderung oder Vakanz der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten übernimmt die stellvertretende Präsidentin/der stellvertretende Präsident die Leitung. Ist diese/dieser auch verhindert, eine oder einer der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten.
- In besonderen Ausnahmefällen (z.B. Pandemie) kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation mit Hilfe einer digitalen Plattform stattfindet. Der Zugang wird den Mitgliedern über die Zusendung eines Zugangslinks per E-Mail übermittelt.
- 10 (8) gilt auch, wenn die Einladung im Sinne von §10 (5) bereits erfolgt ist. In diesem Fall erfolgen die Bekanntmachung und Zusendung des Zugangslinks per E-Mail bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Monaten seit Antragsstellung einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. §10 (3), §10 (5) und §10 (7) finden entsprechend Anwendung.
- Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung führt.
§ 12 Vorstand
- Der stimmberechtigte Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, vier Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und der/dem Vorsitzenden des Jugendausschusses. Der Vorstand nimmt während seiner 1. Sitzung intern eine Aufgabenverteilung und Ressortzuweisung vor. Der stimmberechtigte Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den stellvertretende(n) Präsidentin/Präsidenten. Der stimmberechtigte Vorstand kann Beisitzerinnen und Beisitzer durch Mehrheitsbeschluss wählen. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind ohne Stimmrechte und gelten als beratende nicht stimmberichtigte Mitglieder des Vorstands.
- Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und Sinne der Satzung, der Vereinsordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Vorstandssitzungen werden durch die Präsidentin/den Präsidenten einberufen, im Vertretungsfalle durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter der Präsidentin/des Präsidenten. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes dies verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. In Dringlichkeitsfällen können Vorstandsbeschlüsse auch über digitale Medien (z.B. E-Mail, Videokonferenzen) herbeigeführt werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes (mit Ausnahme der Beisitzer/-innen und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Jugendtages) werden jeweils für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Kandidaturen für die Ämter im Vorstand sollten spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich angezeigt werden. Der Vorstand veröffentlicht bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die vorliegenden Kandidaturen in geeigneter Form (u.a. auf der Homepage).
- Die Präsidentin/der Präsident ist in einem separaten Wahlgang einzeln zu wählen.
- Liegen genau vier Wahlvorschläge für die Wahl der vier Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten vor, erfolgt in der Regel die Wahl aller vier Personen in einem gemeinsamen Wahlgang. Auf Antrag und mehrheitlichen Beschluss ist getrennt zu wählen. Liegen mehr als vier Wahlvorschläge für die Wahl der vier Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten vor, erfolgt in der Regel eine Listen-Wahl (auf Antrag und mehrheitlichen Beschluss ist getrennt zu wählen) nach folgendem Vorgehen: Jedes Mitglied hat maximal vier Stimmen. Für jeden Wahlvorschlag kann ein Mitglied nur eine Stimme vergeben, d.h. Stimmenhäufung ist nicht erlaubt und damit wäre das gesamte Votum des Mitglieds als ungültig zu werten. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
- Die/Der Vorsitzende des Jugendausschusses wird vom Jugendtag gewählt und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Verweigert die Mitgliederversammlung die Bestätigung der/des Vorsitzenden des Jugendausschusses, bedarf die durch den Jugendtag vorzunehmende Neuwahl der Bestätigung durch den Vorstand.
- Scheidet ein durch die Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes im 1. Jahr seiner Amtsperiode aus, so erfolgt die Wahl auf der folgenden Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit des Vorgängers/ der Vorgängerin. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes im 2. Jahr seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit der/des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine Nachfolgerin/einen Nachfolger bestimmen. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Tritt der Vorstand zurück, hat er innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Präsidentin/der Präsident sowie die vier Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten bilden den BGB-Vorstand nach § 26 Abs. 2 BGB. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
§ 13 Wirtschaftsrat, Beirat und weitere Ausschüsse
Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes können von diesem ein Wirtschaftsrat und ein Beirat und ggf. weitere Ausschüsse eingesetzt werden. Der Beirat und ggf. die weiteren Ausschüsse können auch vom Vorstand einberufen werden. Einzelheiten über Aufgaben und Tagungshäufigkeit regelt der Vorstand über entsprechende Vereinsordnungen.
§ 14 Wirtschaftsführung
- Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist unter Beteiligung einer/eines diesbezüglichen Sachkundigen ein Jahresabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zu erläutern.
- Für das laufende Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung ein Haushaltsplanentwurf zur Beratung und Genehmigung vorzulegen.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.
- Für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung finanzielle Leistungen von den Mitgliedern erhoben.
§ 15 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer/-innen und bis zu zwei Stellvertreter/-innen. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein/-e Kassenprüfer/-in ausscheidet.
- Kassenprüfer/-innen dürfen kein Amt in einem Organ nach §9 (3) innehaben.
- Sie haben pro Wirtschaftsjahr mindestens eine Prüfung vorzunehmen. Dabei haben sie die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausgaben zu untersuchen sowie festzustellen, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig verbucht und ob Belege für sie vorhanden sind und ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Die Verpflichtung gilt auch für die Kassenprüfung der Jugendabteilung. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
§ 16 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 17 Jugendabteilung
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze des § 2 dieser Satzung.
- Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen Die/Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
§ 18 Abstimmungen und Wahl
- Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimme gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags.
- Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer/-innen verlangt wird.
- Beschlüsse der Satzungsänderung und die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann niemals zu einem Dringlichkeitsantrag erklärt werden.
- Die in § 4 aufgeführten Vereinsordnungen gelten nicht als Satzungen im Sinne des § 25 BGB. Sie können mit einfacher Stimmenmehrheit abgeändert werden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen werden Dritten gegenüber mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam; im Innenverhältnis binden sie ab Beschlussfassung.
- Alle anderen Beschlüsse treten mit Beschlussfassung in Kraft, sofern nicht ein anderer Termin ausdrücklich bestimmt worden ist.
- Urschriften der Protokolle der Sitzungen von Organen des Vereins sind von deren Leiterinnen/Leiter und einer/einem Protokollführe/-in zu unterzeichnen und zu verwahren. Dem Vorstand sind die Protokolle der Jugendabteilung zuzuleiten.
$ 19 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss; diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten. Sie muss mit 2/3 der anwesenden Stimmen beschlossen werden: Diese Bestimmung kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Stimmberechtigten geändert werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LandesSportBund NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
$ 20 Gültigkeit dieser Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.2020 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.